Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hat eine Beschwerde gegen die Auswertung der Handydaten von Geflüchteten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) eingereicht. „Das Datenschutzrecht gilt für alle Menschen, auch für Geflüchtete“, erklärte dazu die GFF-Juristin Lea Beckmann. Handydatenauswertungen seien damit „schlicht nicht vereinbar“, begründete sie die Beschwerde beim Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber.
Dieser müsse jetzt „überprüfen, was das Bamf genau tut, und Rechtsbrüchen einen Riegel vorschieben“, forderte Beckmann weiter. Die Datenschutzbeschwerde wurde demnach von der GFF gemeinsam mit dem aus Syrien geflohenen Mohammad A. und dem Berliner Rechtsanwalt Matthias Lehnert eingereicht.
A. war laut GFF 2015 in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden. Im Rahmen einer Überprüfung alter Asylentscheidungen sei er dann 2019 aufgefordert worden, seine Handydaten offenzulegen. An seiner Anerkennung habe dies dann aber nichts geändert.
„Auf einmal hat der Bamf-Mitarbeiter zu mir gesagt, ich soll mein Handy rausgeben und entsperren. Ich wusste überhaupt nicht, was da genau passiert, man hat mir nichts erklärt“, zitierte die GFF Mohammed A. „Aber ich hatte Angst, abgeschoben zu werden. Also habe ich ihm das Handy gegeben. Das war, als würde ich mein ganzes Leben über den Tisch reichen.“
Bereits im vergangenen Mai hatte die GFF wegen solchen Vorgehens der Behörden, die sich auf eine Änderung des Asylgesetzes aus dem Jahr 2017 berufen, Klage vor mehreren Verwaltungsgerichten eingereicht. Die Gesellschaft kritisiert dabei auch, dass es keine Transparenz hinsichtlich des zur automatischen Datenauswertung eingesetzten Computerprogramms gebe. Auskünfte darüber lehnt das Bamf demnach ab.
Laut Asylgesetz ist das Bamf dazu berechtigt, Smartphonedaten auszuwerten, wenn eine asylsuchende Person weder Pass noch Passersatzdokument vorweisen kann. Analysiert werden dürfen Kontakte, ein- und ausgehende Anrufe und Nachrichten, Browserverläufe, Geodaten aus Fotos sowie verwendete Email-Adressen und Benutzernamen auf Plattformen wie Facebook. Ein konkreter Verdacht auf mögliche falsche Angaben ist für die Auswertung der Daten nicht erforderlich.