Bundesgerichtshof verhandelt „fiktive“ Kosten für Wohnungsreparatur

Bundesgerichtshof - Außenansicht - Bild: Photo: Andreas Praefcke / CC BY
Bundesgerichtshof - Außenansicht - Bild: Photo: Andreas Praefcke / CC BY

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Freitag erneut über die Frage „fiktiver“ Kosten für eine Wohnungsreparatur verhandelt. Es ging darum, ob der Verkäufer einer Wohnung im Schadensfall die tatsächlichen Reparaturkosten erstatten muss oder aber sogenannte fiktive Mängelbeseitigungskosten. Im letzteren Fall bekämen die Käufer Geld, auch wenn sie gar keine Reparatur vornähmen. (Az. V ZR 33/19)

In dem Fall war die Wohnung 2014 verkauft worden. Zuvor war an einer Wand Feuchtigkeit aufgetreten. Im Vertrag verpflichtete sich der Verkäufer dazu, innerhalb von zwei Jahren eventuell neu auftretende Feuchtigkeit auf eigene Kosten zu beheben. Als die Wand tatsächlich wieder feucht wurde, hielt er sich aber nicht daran, woraufhin die Käufer vor Gericht zogen.

Sie forderten 12.300 Euro Schadenersatz. Das wäre der Betrag, den sie voraussichtlich für die Reparatur ausgeben müssten. Das Landgericht Krefeld sprach ihnen zwei Drittel der Summe zu. Diese 8000 Euro bildeten statt fiktiver Mängelbeseitigung den Wertverlust der Wohnung ab. Gegen die Entscheidung legte der Verkäufer beim BGH Revision ein. 

Dort gibt es über die Frage unterschiedliche Auffassungen. Der Fall liegt beim fünften Zivilsenat, der für das Kaufrecht zuständig ist. Dieser ließ bislang die Schadensberechnung nach fiktiver Beseitigung von Mängeln zu und neigte dazu, das auch diesmal so zu entscheiden und die Revision abzuweisen. Er sah sich aber daran durch die Rechtsprechung des siebten Zivilsenats gehindert.

Dieser ist zuständig für das Werkvertragsrecht, also auch für Neubauten. Er erlaubt die Erstattung fiktiver Mängelbeseitigung seit 2018 nicht mehr. Die Richter befürchteten, dass Mängel dadurch überkompensiert werden könnten: Wenn etwa ein Fliesenleger die falschen Fliesen einbaut, hätte der Bauherr vorher den Preis dafür verlangen können, den es kosten würde, das komplette Bad auszubauen und neue Fliesen zu legen – unabhängig davon, ob er dies tatsächlich täte.

Im aktuellen Fall fragte der fünfte den siebten Zivilsenat, ob er an seiner geänderten Auffassung festhalten wolle. Das wollte der siebte Senat, betonte aber, dass seine Rechtsauffassung eben nur für das Werkvertragsrecht gelte.

Der fünfte Senat verhandelte daraufhin am Freitag erneut über den Fall. Die zentrale Frage war, ob die Sache dem Großen Zivilsenat vorgelegt wird. Dieser entscheidet, wenn die Rechtsauffassung zweier Senate voneinander abweicht. 

Der Anwalt des Verkäufers plädierte für eine Vorlage an den Großen Senat, um die Frage grundsätzlich zu klären. Der Anwalt der Käufer wiederum argumentierte, dass es zwischen Kaufrecht und Baurecht eben Unterschiede gebe und eine Vorlage nicht nötig sei. Der fünfte Senat will seine Entscheidung am 12. März verkünden.

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