Bundesverfassungsgericht verkündet am Dienstag Urteil zu Ceta-Klage der Linken

Symbolbild: Bundesverfassungsgericht
Symbolbild: Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht verkündet am Dienstag in Karlsruhe ein Urteil zum Freihandelsabkommen der Europäischen Union mit Kanada (Ceta). Allerdings geht es nicht um das Abkommen an sich, sondern um die Rolle des Bundestags bei dessen Zustandekommen. Nach Ansicht der Linksfraktion verletzte das Parlament mit einer Stellungnahme zu Ceta das Grundgesetz. (Az. 2 BvE 4/16)

Die Fraktion ist nicht einverstanden damit, dass der Bundestag darin im September 2016 auf Antrag von Union und SPD der Regierung erlaubte, im EU-Rat für die vorläufige Anwendung des Abkommens zu stimmen. Stattdessen hätten die Abgeordneten ein Gesetz erlassen oder der Bundesregierung zumindest klare Anweisungen geben müssen, argumentiert die Linke.

Weil die Parlamentarier damit ihre Pflicht zur Mitwirkung bei der europäischen Integration nicht erfüllt hätten, erhob die Fraktion eine sogenannte Organklage vor dem Bundesverfassungsgericht. Das höchste Gericht des Bundes ist dafür zuständig, Streitigkeiten zwischen Bundesorganen über ihre Verantwortlichkeiten zu entscheiden.

Bei der Verhandlung im Oktober vergangenen Jahres argumentierte der Bevollmächtigte des Bundestags, dass ein anderes Vorgehen der Abgeordneten die Balance zwischen Politik- und Kontrollfunktion des Parlaments gestört hätte. Die Richter selbst ließen damals Zweifel daran erkennen, dass die Klage überhaupt zulässig ist.

Es ist nicht die einzige mit Ceta zusammenhängende Verfassungsbeschwerde, mit der sie sich befassen müssen. Unter anderem liegt in Karlsruhe noch eine von 125.000 Bürgern unterstützte Klage gegen das Abkommen.

Ceta regelt den Wegfall fast aller Zölle zwischen der EU und Kanada. Kritik gibt es vor allem daran, dass Konflikte zwischen Unternehmen und Staaten vor einem neuen Sondergericht geklärt werden sollen. Schon im Oktober 2016 entschied das Bundesverfassungsgericht über Eilanträge gegen das Abkommen.

Die Richter erlaubten damals vorläufig eine deutsche Beteiligung unter bestimmten Voraussetzungen. Unter anderem musste die Bundesregierung dafür sorgen, dass Deutschland auch wieder austreten kann. Das Thema Sondergericht wurde erst einmal ausgenommen.

Nach der vorläufigen Verabschiedung durch den EU-Rat beschloss das EU-Parlament Ceta im Februar 2017. Teile des Abkommens traten vorläufig im September 2017 in Kraft. Vollständig in Kraft treten kann Ceta erst, wenn alle EU-Mitglieder das Abkommen ratifiziert haben. Deutschland wartet hierzu die Entscheidungen aus Karlsruhe ab.

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