Im Gesundheitswesen dürfen EU-Staaten auch Tätigkeiten erlauben, die nur einen Teil eines bestimmten Berufsbilds abdecken. Nach einem am Donnerstag verkündeten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gilt das auch für die Kernberufe wie Ärzte und Krankenpflege, bei denen die Länder zur gegenseitigen Anerkennung der Ausbildung verpflichtet sind. Damit bestätigten die Luxemburger Richter entsprechende Regelungen in Frankreich. (Az: C-940/19)
Die Ausbildung für verschiedene Gesundheitsberufe ist EU-weit vereinheitlicht, und die Staaten erkennen ihre Abschlüsse daher gegenseitig an. Das gilt etwa für Ärzte und Zahnärzte, Pflegeberufe, Hebammen, Apotheker und Tierärzte. In Frankreich haben insbesondere Zuwanderer die Möglichkeit, eine Zulassung nur für Teilbereiche solcher Tätigkeiten zu bekommen, wenn ihre Ausbildung nicht dem vollen Berufsbild entspricht.
Dagegen klagen mehrere Berufsverbände, etwa Kieferchirurgen, Labore und Apotheker. Sie meinen, dass bei Berufen, bei denen EU-Recht die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse vorsieht, könne es nur ein „Alles oder Nichts“ geben. Ein „partieller Zugang“ sei ausgeschlossen.
Dem widersprach nun der EuGH. Die entsprechende Richtlinie unterscheide zwischen den Berufen und den Personen. Letztere dürften nicht mit unnötigen „Mobilitätshindernissen“ konfrontiert werden. Das wäre aber der Fall, wenn eine Ausbildung, die nur einen Teil der Ausbildung für einen der Gesundheitsberufe umfasst, im Gastland nicht anerkannt würde.
Eine Ergänzung der Richtlinie aus 2013 sehe einen partiellen Zugang daher ausdrücklich vor. Voraussetzung seien eine entsprechende Qualifizierung und die Trennbarkeit der anerkannten Tätigkeit vom restlichen Beruf. Aus Gründen des Allgemeininteresses sei es aber im Einzelfall zulässig, die Anerkennung zu verweigern.