Wenn EU-Bürger dauerhaft zu ihrem Ehepartner in ein anderes EU-Land ziehen, sollen sie dort vergleichbar mit Einheimischen Zugang zu staatlichen Gesundheitsleistungen haben. Das forderte am Donnerstag der richterliche Rechtsgutachter Henrik Saugmandsgaard Oe am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Die Luxemburger Richter sind daran zwar nicht gebunden, sie folgen diesen sogenannten Schlussanträgen aber in den meisten Fällen. Das abschließende Urteil wird in einigen Monaten erwartet. (Az. C-535/19)
Der Kläger ist Italiener und von Beruf Ingenieur. Er ist mit einer Lettin verheiratet und hat mit ihr zwei Kinder. Ende 2015 zog er von Italien zu Frau und Kindern nach Lettland. Dort beantragte er Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung.
Da er zunächst arbeitslos war, weigerte sich der Gesundheitsdienst, ihn aufzunehmen. In Lettland müssen erwerbslose EU-Bürger in den ersten fünf Jahren bislang selbst für ihre Gesundheitsversorgung aufkommen. Der Mann klagte, der lettische Oberste Gerichtshof wandte sich an den EuGH.
Dort betonte nun der sogenannte Generalanwalt Saugmandsgaard Oe, dass EU-Staaten zwar weitgehend selbst über ihre Gesundheitsleistungen entscheiden können, dass sie dabei aber die Regeln der europäischen Freizügigkeit und den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten müssen.
Wenn EU-Bürger dauerhaft zu ihrem Ehepartner in ein anderes EU-Land ziehen und dort für Einheimische eine Familienversicherung besteht, dürften sie davon jedenfalls nicht vollständig ausgeschlossen werden. In Deutschland werden Ausländer in solchen Fällen in die Familienversicherung des Ehepartners aufgenommen.