Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg beschäftigt sich am Donnerstag (09.30 Uhr) mit Kopftuchverboten. Der zuständige Generalanwalt legt seine Schlussanträge zu zwei Fällen aus Deutschland vor. Sie behandeln unter anderem die Frage, ob eine Anweisung von Arbeitgebern zulässig ist, die das Tragen von religiösen Zeichen am Arbeitsplatz verbietet. (Az. C-341/19 und C-804/18)
Beide Male geht es um muslimische Frauen, die nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit anders als zuvor ein Kopftuch trugen. Die jeweiligen Arbeitgeber – die Drogeriekette Müller und eine überkonfessionelle Hamburger Kindertagesstätte – verboten aber das Tragen von Kleidung oder anderen auffälligen Zeichen, die die religiöse Überzeugung erkennen lassen. Das Bundesarbeitsgericht und das Arbeitsgericht Hamburg legten dem EuGH dazu Fragen vor.