Für ein auf unabsehbare Zeit krankes volljähriges Kind können die Eltern in der Regel kein Kindergeld erhalten. Die Bereitschaft des Kinds, nach Ende der Erkrankung eine Ausbildung zu beginnen, macht es noch nicht „ausbildungsplatzsuchend“, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: III R 49/18)
Im entschiedenen Fall hatte der Sohn die Schule abgebrochen und war wegen langjährigen Drogenkonsums in einer Therapie. Als er volljährig wurde, beantragte der Vater die Fortzahlung von Kindergeld. Dies ist möglich, wenn das Kind in Ausbildung ist oder einen Ausbildungsplatz sucht. Hier gab der Vater an, sein Sohn habe trotz seiner Suchterkrankung seine grundsätzliche Ausbildungsbereitschaft bekundet.
Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld ab – zu Recht, wie nun der BFH entschied. Die Zahlung von Kindergeld für ein volljähriges Kind komme wegen Ausbildungsplatzsuche nur dann in Betracht, wenn das Ende der Erkrankung absehbar sei. Nach mehreren ärztlichen Bescheinigungen sei dies hier nicht der Fall gewesen. Die allgemeine Bereitschaft des Kinds, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufzunehmen, reiche nicht aus.
Den konkreten Fall verwies der BFH allerdings an das zuständige Finanzgericht zurück. Dies soll prüfen, ob gegebenenfalls die Zahlung von Kindergeld für ein behindertes Kind in Betracht kommt.