Wenn Covid-19 oder Coronavirus nicht ausdrücklich im Versicherungsvertrag steht, muss die Versicherung Gastronomen nicht entschädigen, deren Betriebe in der Pandemie geschlossen wurden. Die Versicherungsbedingungen enthielten nicht erweiterbare Kataloge, entschied das Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG) am Donnerstag in zwei konkreten Fällen. Zwei baden-württembergische Gastwirte hatten das OLG angerufen, nachdem sie vor Landgerichten keinen Erfolg hatten. (Az. 7 U 335/20 und 7 U 351/20)
Beide schlossen Verträge mit Versicherungen ab, in denen auch Betriebsschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz abgesichert sind. Darin sind mehrere Krankheiten aufgezählt, Covid-19 allerdings nicht. Darum fielen die aktuellen Schließungen nicht unter den Versicherungsschutz, entschied das OLG. In einem Fall ließ es eine Revision zum Bundesgerichtshof zu.