13 Jahre Haft wegen Mordversuchs nach tödlichem Raserunfall vom Kurfürstendamm

Justiz (über cozmo news)
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Im dritten Anlauf hat das Berliner Landgericht einen der beiden Raser vom Kurfürstendamm zu 13 Jahren Haft verurteilt. Die Richter sprachen den Angeklagten Marvin N. am Dienstag des versuchten Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Körperverletzung schuldig, wie eine Gerichtssprecherin mitteilte. Dem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine fünfjährige Sperre zur Neuerteilung ausgesprochen.

N. hatte sich im Februar 2016 auf dem Kurfürstendamm mit einem anderen Mann, Hamdi H., ein illegales Autorennen geliefert, bei dem ein unbeteiligter 69-jähriger Fahrer getötet wurde. In einem ersten Prozess wurden N. und H. im Februar 2017 wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt – deutschlandweit die ersten Mordurteile in einem solchen Fall. Allerdings kassierte der Bundesgerichtshof (BGH) die beiden Urteile im März 2018.

Der zweite Prozess platzte nach einem erfolgreichen Befangenheitsantrag gegen die zuständige Berliner Strafkammer. Die Neuauflage dieses Verfahrens endete im März 2019 mit erneuten Mordurteilen gegen beide Angeklagte. Diesmal hatte das Urteil gegen H. Bestand – sein Wagen war direkt mit dem des Getöteten kollidiert. Doch das Urteil gegen N. kassierte der BGH im Juni 2020 erneut.

In dem dritten Prozess gegen H. wertete die nun zuständige Berliner Kammer die Tat als versuchten Mord – denn der Wagen von N. sei nicht unmittelbar an der tödlichen Kollision mit dem Auto des 69-Jährigen beteiligt gewesen. Beim tödlich Zusammenstoß des Autos von H. mit dem Wagen des Getöteten sei N. kein Mittäter gewesen, weil es keinen gemeinsamen Tatplan gegeben habe.

Die Richter hielten N. aber des Mordversuchs für schuldig. Denn es sei lediglich Zufall gewesen, dass nicht er, sondern H. mit dem Auto des 69-Jährigen zusammengestoßen sei. N. habe ebenso wie H. gewusst, dass durch das rücksichtslose Fahrverhalten unbeteiligte Verkehrsteilnehmer zu Tode kommen konnten. Dies habe N. billigend in Kauf genommen.

Bezüglich seiner Beifahrerin habe N. allerdings keinen bedingten Tötungsvorsatz gehabt, deshalb lautete der Schuldspruch in diesem Punkt auf fahrlässige Körperverletzung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann erneut mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.

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