Rechtsanwälte haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Verschlüsselungstechnik für ihr elektronisches Postfach. Die Methode, welche die Bundesrechtsanwaltskammer anwende, sei ausreichend sicher, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Montag. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hatte zusammen mit mehreren Anwälten gegen die Kammer geklagt, welche die Postfächer eingerichtet hatte. (Az. AnwZ (Brfg) 2/20)
Sie bemängelten das Fehlen einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, was die Vertraulichkeit der Kommunikation gefährde. Vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin hatte die Klage keinen Erfolg. Nun wies der BGH die Berufung der Kläger zurück. Das Gericht erkannte keine nicht behebbaren Sicherheitsrisiken. Die Nachrichten seien durchgehend verschlüsselt und lägen nur dem Absender und dem berechtigten Empfänger unverschlüsselt vor, hieß es.
Dass keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verwendet werde, verstoße auch nicht gegen die Freiheit der Berufsausübung, teilte der BGH mit. Die Wahl der Verschlüsselungsmethode beeinträchtige weder die Vertraulichkeit der Kommunikation noch das anwaltliche Vertrauensverhältnis zum Mandanten, wenn die gewählte Methode als sicher im Rechtssinn anzusehen sei.