Die Weitergabe der Zugangsdaten zum Online-Banking an den Ehepartner führt im Betrugsfall nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Bank. Nach diesem am Montag vom Landgericht Nürnberg-Fürth veröffentlichten Urteil muss eine Bank rund 26.000 Euro an eine Frau zurückzahlen, die durch einen Phishing-Betrug von deren Wertpapierkonto abgeflossen waren. Dass die Frau das Konto von ihrem Mann führen ließ, ändere nichts an diesem Anspruch – es liege keine Pflichtverletzung vor, so das Urteil (Az. 6 O 5935/19).
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank stand, dass die Zugangsdaten vor dem Zugriff anderer zu verwahren sind. Die Frau hatte allerdings schon bei der Eröffnung des Kontos nur die E-Mail-Adresse ihres Mannes angegeben, auch die Übermittlung von TANs per SMS sei seit Kontoeröffnung ausschließlich an dessen Handy erfolgt. Allerdings hatte die Frau der Bank nicht gesagt, dass nur ihr Mann das Konto verwalte.
Im Mai 2019 sei die Frau Opfer eines Phishing-Angriffs geworden. Die Bank wollte die 25.960,45 Euro Schaden nicht erstatten, weil die Frau die Kontodaten ihrem Mann weitergegeben habe und dadurch das Phishing möglich gemacht habe. Dagegen entschieden die Richter, dass es nicht ersichtlich sei, dass ein Angriff auf das Handy des Ehemannes wahrscheinlicher gewesen sei als auf das Handy der Frau. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass die Gefahr eines Angriffs durch die Verwaltung des Kontos durch den Ehemann erhöht worden sei.