Das Infektionsschutzgesetz: Viele Rechte für den Bund – aber nicht beim Lockdown

Bundestag/Reichstag
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Das Infektionsschutzgesetz gibt dem Bund weitreichende Spielräume zur Pandemiebekämpfung. Während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die derzeit laut Bundestagsbeschluss besteht, kann Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) unter anderem Preise für wichtige Medizinprodukte festsetzen und deren Ausfuhr verhindern sowie Vorschriften für Krankenhäuser und Apotheken „zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung“ erlassen.

Die bekannten Einschränkungen des Alltags wie Kontaktbeschränkungen und Schließung von Geschäften und Restaurants sind hingegen Ländersache. Laut dem Gesetz sind sie verpflichtet, beim Überschreiten bestimmter Corona-Kennzahlen tätig zu werden – wie genau, ist jedoch nicht festgelegt. 

„Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen“, heißt es etwa im Gesetz. 

Um dem Bund mehr Durchgriffsmöglichkeiten zu geben, müsste daher das Infektionsschutzgesetz geändert werden. Denkbar wäre auch die Formulierung eines neuen Gesetzes. Beides nähme aber vergleichsweise viel Zeit in Anspruch.

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