Ermittlungen gegen früheren KZ-Wächter Friedrich Karl B. erneut eingestellt

Justitia (über izzet ugutmen / shutterstock.com)
Justitia (über izzet ugutmen / shutterstock.com)

Die Ermittlungen gegen den kürzlich aus den USA abgeschobenen früheren deutschen Soldaten Friedrich Karl B. wegen möglicher Beteiligung an NS-Verbrechen in Konzentrationslagern sind erneut eingestellt worden. Das teilte die Generalstaatsanwaltschaft im niedersächsischen Celle am Mittwoch mit. B. habe über einen Verteidiger erklärt, nicht für eine Vernehmung zur Verfügung zu stehen. Ein möglicher Tatverdacht lasse sich damit nicht erhärten.

Der 95-Jährige war in den letzten Monaten des Zweiten Weltkriegs von der Marine zur SS abgestellt worden, um sogenannte Außenlager des Konzentrationslagers Neuengamme im niedersächsischen Emsland zu bewachen. In diesen Lagern waren Zwangsarbeiter untergebracht, die militärische Anlagen errichten mussten. Knapp 400 Gefangene starben dort oder auf tödlichen sogenannten Evakuierungsmärschen.

Der Mann lebte seit 1959 in den USA und wurde von dort nach einem längeren Verfahren Ende Februar nach Deutschland abgeschoben. Er hatte in Vernehmungen in den USA eingeräumt, für einige Woche Gefangene im Raum Meppen bewacht zu haben. Er bestritt jedoch Beteiligungen an Misshandlungen oder an Evakuierungsmärschen.

Die Celler Generalstaatsanwaltschaft hatte ihrerseits bereits vor der Auslieferung ein Ermittlungsverfahren gegen B. eingeleitet, dieses aber im Dezember mangels Tatverdachts eingestellt. Dem Beschuldigten sei eine etwaige Beihilfe zu Mord heute nicht mehr nachweisbar, weil keine entsprechenden Beweismittel existierten.

Nach seiner Auslieferung nahm die Generalstaatsanwaltschaft die Ermittlungen zwischenzeitlich wieder auf, nachdem B. bei seiner Ankunft am Flughafen gegenüber der Polizei erklärt hatte, prinzipiell zu einer Aussage bereit zu sein. Nachdem sein Anwalt dies nun aber doch ausgeschlossen habe, bleibe es bei dem bereits bekannten Sachstand. Sämtliche Beweismittel seien „ausgeschöpft“.

Für die juristische Bewertung der Rolle von ehemaligen Wachleuten in NS-Konzentrationslagern ist der Zweck der Lagers entscheidend, weil heute nur noch Beihilfe zum Mord geahndet werden kann. Andere Delikte wie Totschlag, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung sind verjährt. Allein wegen der Zugehörigkeit zur Wachmannschaft kommen Anklagen daher nur bei Lagern in Frage, die systematisch als Todes- oder Vernichtungslager betrieben wurden. Sonst muss den Beschuldigten eine konkrete Mordbeihilfe nachweisbar sein.

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