Die EU-Kommission will Vorwürfen gegen Airlines zu Verstößen gegen Verbraucherrechte bei Flugausfällen wegen der Corona-Pandemie nachgehen. „Wir erwarten von den Fluggesellschaften, dass sie die Verbraucher ordnungsgemäß über ihre Rechte informieren, wenn ein Flug annulliert werden muss“, erklärte EU-Verbraucherkommissar Didier Reynders am Montag. Wenn betroffene Passagiere dies wünschen, müssten sie umgehend ihr Geld erstattet bekommen.
Nach Angaben der Kommission hat die europäische Verbraucherorganisation (Beuc) Beschwerde eingelegt. Beuc hatte bereits im Sommer Verstöße der Airlines gegen das EU-rechtlich verankerte Recht auf Rückerstattung beklagt. Die Verbraucherschützer verwiesen damals besonders auf acht Unternehmen, darunter Air France, KLM, Easyjet und Ryanair.
Brüssel werde nun in einem ersten Schritt Informationen von den Fluggesellschaften über aktuelle Praktiken im Fall von Flugausfällen einholen, erklärte die Kommission. Die Unternehmen hätten dafür drei Wochen Zeit. Anschließend sind weitere Untersuchungen und schließlich Sanktionen denkbar. Aus der Kommission hieß es aber, es bestehe die Hoffnung, dass allein die Einleitung des Verfahrens dazu führe, dass die Unternehmen ihre Praktiken ändern.
Nach Angaben der deutschen Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) haben in Deutschland im Corona-Jahr 2020 die Beschwerden von Verbrauchern zu Flugreisen ein Rekordhoch erreicht. Größtenteils ging es demnach um Verzug bei der Erstattung von Kosten für annullierte Flüge, die in Folge der Pandemie ausfielen. Zum Teil drängten Fluggesellschaften auch zum Tausch der Tickets gegen Gutscheine, während die Kunden auf Geldzahlung bestanden.
Nach dem europäischen Fluggastrecht muss die Rückerstattung für gestrichene Flüge binnen sieben Tagen nach der Mitteilung über die Annullierung erfolgen. Das gilt nicht nur für europäische Fluglinien, sondern bei jeder Buchung eines Flugs mit Abflugort in einem EU-Land. Die von den Airlines nach den Corona-bedingten Stornierungen vielfach ausgestellten Gutscheine müssen die Kunden nicht akzeptieren. Lehnen sie den Gutschein ab, behalten sie Anspruch auf Kostenerstattung.