EuGH-Generalanwalt: Pflicht zu Ersatz für ausgefallenen Flug kann bei Pilotenstreik entfallen

Fliegendes Flugzeug
Fliegendes Flugzeug

Ein Pilotenstreik ist nach Meinung eines Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein außergewöhnlicher Umstand, der eine Fluggesellschaft von der Pflicht zu Ausgleichszahlungen wegen ausgefallener Flüge befreien kann. Die Airline müsse jedoch alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Flugannullierungen und Verspätungen zu vermeiden, argumentierte Generalanwalt Priit Pikamäe am Dienstag in Luxemburg. Es ging um einen Streit zwischen einem Passagier und der schwedischen Airline SAS. (Az. C-28/20)

Der Passagier wollte von Malmö nach Stockholm fliegen. Sein Flug fiel jedoch wegen eines Streiks der Piloten aus. Der Passagier wandte sich an das Unternehmen Airhelp, das in Schweden auf einen Ausgleich von 250 Euro klagte. SAS verwies auf den außergewöhnlichen Umstand des Streiks. Das schwedische Gericht bat den EuGH um Auslegung der Fluggastrechteverordnung.

Der Generalanwalt vertrat nun die Auffassung, dass ein von Gewerkschaften organisierter Streik ein solcher außergewöhnlicher Umstand sei. Die Airline müsse zwar versuchen, Ausfälle und Verspätungen zu verhindern. Es könnten aber keine nicht tragbaren Opfer von ihr verlangt werden. Die Richter müssen dem Generalanwalt in ihrem Urteil nicht folgen, tun dies aber oft. Ein Termin für die Entscheidung steht noch nicht fest.

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