Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat in einem Eilverfahren eine starre Fünf-Personen-Obergrenze in den Regelungen über die Corona-Kontaktbeschränkungen in Niedersachsen gekippt. Die darin ebenfalls festgelegte Regel, wonach maximal Mitglieder von zwei Haushalten zusammenkommen dürfen, ließen die Richter in ihrer am Freitag verkündeten Entscheidung unangetastet. Geklagt hatte ein Familienvater mit drei Kindern über 14 Jahren. (Az. 13 MN 132/21)
Der Mann argumentierte laut Gericht, dass er zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern bereits die Obergrenze von fünf Personen erreiche. Es sei der Familie somit unmöglich, weitere Menschen zu treffen. Ausnahmen von der Fünf-Personen-Regeln sind laut Verordnung nur für Kinder unter 14 Jahren definiert, diese zählen dann nicht. Für ältere Haushaltsmitglieder gilt das nicht.
Die Richter gaben dem Kläger Recht. Die Regel sei „unangemessen“, betonten sie. Die Formulierung in der entsprechenden Verordnung schließe alle Haushalte, in denen fünf Menschen im Alter von 15 Jahren und mehr lebten, von „gemeinsamen sozialen Kontakten“ aus. Überhaupt nicht berücksichtigt werde darin außerdem die Situation von Haushalten, zu denen ohnehin mehr als fünf Menschen gehörten.
Auch gebe es in der Verordnung selbst einen Widerspruch zu den Vorgaben für Hotspots mit besonders hohen Infektionszahlen, kritisierten die Richter. Für diese seien ältere Formulierungen übernommen worden, in denen gar keine fixe Obergrenze definiert werde. Ausgerechnet in Hotspots seien deshalb rechtlich stets Treffen sämtlicher Haushaltsmitglieder mit einer weiteren Person erlaubt, auch wenn es sich dabei um mehr als fünf Menschen handle.