Das Hamburger Verwaltungsgericht hat eine an Wochenenden sowie Feiertagen geltende allgemeine Maskenpflicht in beliebten großen Parks und Grünanlagen der Hansestadt gekippt. Die Richter verwarfen nach Angaben vom Freitag die von der Stadt erlassene Anordnung in einem von einem Bürger angestrengten Eilverfahren als unverhältnismäßig. Laut Senat gilt die Entscheidung aber lediglich für den Kläger und entfaltet keine allgemeine Wirkung.
Wie der Senat am Freitag weiter mitteilte, wird er das Urteil außerdem umgehend vor dem Oberverwaltungsgericht anfechten. Er sei davon überzeugt, dass eine Maskenpflicht in bestimmten Parks „dringend erforderlich“ sei. Ansteckungen insbesondere mit ansteckenderen und gefährlichen Corona-Mutationen müssten verhindert werden. Dies gelte vor allem an gut besuchten Orten.
Zuvor hatte das Gericht die vor zwei Wochen neu eingeführte erweiterte Maskenpflicht verworfen. Es bleibe unklar, warum eine „situationsunabhängige“ Vorschrift zum Maskentragen in Parks aus Infektionsschutzgründen zu den angegebenen Zeiten nötig sein solle, führte es zur Begründung aus. (Az. 9 E 920/21)
Insgesamt diene die Maskenpflicht zwar einem „legitimen Zweck“, befand das Gericht. Es bleibe aber offen, warum es in den Parks insbesondere „unabhängig von den Wetterverhältnissen“ an jedem Wochenende und an jedem Feiertag zu Menschenansammlungen kommen sollte, in denen die Mindestabstände mehr nicht gewahrt werden könnten. In Einzelfällen könne auf vermehrtes Besucheraufkommen in Grünanlagen mit differenzierteren Maßnahmen reagiert werden.
Der Hamburger Senat hatte die Maskenpflicht vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich sehr frühlingshaften Wetters und der Sorge vor ansteckenderen Corona-Mutationen erweitert. Demnach muss an Wochenenden und an Feiertagen in beliebten Parks tagsüber eine Maske getragen werden. Dies gilt unter anderem an der Alster, am Elbufer und im Stadtpark. Auch Jogger sind davon betroffen. Dagegen ging der Kläger nach Gerichtsangaben juristisch vor.