Thüringer Verfassungsgerichtshof erklärt Corona-Verordnungen teils für nichtig

Justiz (über cozmo news)
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Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hält einige Corona-Verordnungen des Freistaats in Teilen für verfassungswidrig. Das Gericht erklärte am Montag in Weimar von der Landesregierung im Frühjahr und Sommer vergangenen Jahres erlassene Verordnungen teilweise für nichtig. Damit war die AfD-Landtagsfraktion mit einer Klage gegen Corona-Verordnungen von Mai, Juni und Juli 2020 in einigen Punkten erfolgreich. (Az: VerfGH 18/20)

Die AfD hatte alle Verordnungen der Landesregierung und damit sämtliche Maßnahmen seit Mai angegriffen, weil sie diese für unverhältnismäßig und wegen der Grundrechtseinschränkungen für unvereinbar mit der Verfassung hält.

Die verordneten Einschränkungen zum Schutz vor Corona-Infektionen beanstandete der Verfassungsgerichtshof nicht. Die Annahmen des Gesetzgebers, dass Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen oder Abstandsgebote objektiv dazu geeignet seien, die Ausbreitung des Coronavirus zu verzögern, seien „weder offensichtlich fehlerhaft noch unvertretbar“, erklärten die Richter.

Die Landesregierung habe sich damals einer neuartigen Entscheidungssituation gegenüber gesehen, die sich innerhalb sehr kurzer Zeit dynamisch verändert habe. Zugleich hätten sich außerordentliche Risiken für die Bevölkerung gezeigt, während die Grundlagen für die politischen und rechtlichen Entscheidungsprozesse wissenschaftlich noch nicht vollständig abgesichert gewesen seien.

Die Verordnungen stellten zumindest für den im Verfahren behandelten Zeitraum bis November „eine ausreichende Verordnungsermächtigung auch für nicht unerhebliche Grundrechtseingriffe“ dar.

Eine Verordnung vom Mai erklärten die Richter dagegen aus formalen Gründen für verfassungswidrig. Diese sei vom Gesundheitsministerium erlassen worden und damit zum damaligen Zeitpunkt nicht von einem formell ordnungsgemäß ermächtigten Verordnungsgeber.

Das Verfassungsgericht wertete dies als Verstoß gegen das sogenannte Zitiergebot. Das Zitiergebot bedeutet, dass der Gesetzgeber bei einer Einschränkung von Grundrechten diese konkret benennen muss.

Im Zusammenhang damit erklärte das Verfassungsgericht auch die entsprechenden Bußgeldregelungen der Verordnung für nichtig. Auch in anderen Bundesländern klagte die AfD bereits gegen die jeweiligen Länderverordnungen. 

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