In Sachsen dürfen auch weiterhin nur getestete Schüler zum Präsenzunterricht in die Schule gehen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen lehnte mit einer Entscheidung vom Dienstag mehrere Eilanträge von Schülern gegen die entsprechende Corona-Schutzverordnung des Freistaats ab (Az: 3 B 81/21).
In Sachsen ist seit vergangener Woche eine wöchentliche Testung der Schülerinnen und Schüler ab Klasse fünf verpflichtend. Lehrkräfte müssen sich zweimal in der Woche testen. Wenn Schüler oder deren Eltern weder der Testung an der Schule zustimmen noch ein anderweitiges negatives Testergebnis vorlegen, dann ist den Kindern eine Teilnahme am Präsenzunterricht untersagt. Sie müssen dann zu Hause lernen.
Der zuständige OVG-Senat hält die Bestimmung für rechtmäßig. Die Betroffenen könnten den Nachweis, dass sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, auch mit einfachen Selbsttests erbringen. Diese Tests im vorderen Nasenbereich verursachten keine Schmerzen und berührten nicht den Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit.
Die mit der Regelung verbundenen Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind nach Ansicht der Richter ebenfalls verhältnismäßig. Eine andere Maßnahme, die weniger stark in die Grundrechte eingreifen würde und ebenso effektiv wäre, sei nicht erkennbar. Der Beschluss ist unanfechtbar.