Die Corona-Soforthilfe für Selbstständige und Kleinstunternehmen ist nicht pfändbar. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1. März 2020 entstanden sind, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe laut Mitteilung vom Mittwoch. Der Pfändungsfreibetrag der Schuldnerin muss nun um die von ihr bezogene Coronahilfe erhöht werden. (Az. VII ZB 24/20)
Dabei handelte es sich um 9000 Euro, die ihr Ende März 2020 aus Bundesmitteln und Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Pfändungsschutzkonto überwiesen worden waren. Die Bank weigerte sich jedoch, die Summe auszuzahlen, da noch Pfändungen bestanden: Seit 2016 hatte der Gläubiger Ansprüche von 12.000 Euro gegen die Schuldnerin.
Diese beantragte beim Amtsgericht Euskirchen, den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen, was das Gericht auch anwies. Die Beschwerde des Gläubigers vor dem Landgericht Bonn hatte keinen Erfolg. Nun scheiterte auch die Rechtsbeschwerde vor dem BGH.
Die Coronahilfe sei zweckgebunden, argumentierten der BGH. Sie diene der Existenzsicherung – ein Ziel, das nicht erreicht würde, wenn der Gläubiger das Geld bekäme. Dabei sei es unwichtig, ob die Schuldnerin ursprünglich überhaupt Anspruch auf die Coronahilfe gehabt habe, teilte der BGH mit. Wenn nicht, müsse sie diese ohnehin zurückerstatten.