Bremer Oberverwaltungsgericht hebt Maskenpflicht für Grundschüler vorläufig auf

Justiz (über cozmo news)
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Wegen unklarer Formulierungen in einer Verordnung hat das Bremer Oberverwaltungsgericht (OVG) die Maskenpflicht für Grundschüler in dem Bundesland vorläufig aufgehoben. Die Ausführungen zu den Voraussetzungen, unter denen die Maskenpflicht gelte, seien „zu unbestimmt“ gehalten, entschied das Gericht am Mittwoch in von Eltern von Grundschülern angestrengten Eilverfahren. Die Pflicht als solche sei aber angemessen. (Az. 1 B 178/21 und 1 B 180/21)

Sie sei generell eine geeignete und erforderliche Maßnahme, um das Corona-Infektionsrisiko an Schulen einzudämmen. Die Richter stellten zugleich klar, dass die Maskenpflicht aus ihrer Sicht nicht in das „Recht auf körperliche Unversehrtheit“ eingreife.

Sie bemängelten allerdings die Formulierung in der Verordnung, wonach eine Maskenpflicht an Grundschulen ab einem Inzidenzwert von 100 immer dann gilt, wenn „sich dies nicht auf ein oder mehrere Ausbruchsgeschehen außerhalb von Schulen zurückführen lässt“. Die Passage sei viel zu unbestimmt und verstoße daher gegen die Grundsätze des Verwaltungsrechts. Schüler und Eltern könnten nicht nachvollziehen, wann die Bedingungen erfüllt seien.

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