Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat den deutschen Behörden in einem Streit um die Gültigkeit eines erneuerten spanischen Führerscheins nach einer in Deutschland begangenen Trunkenheitsfahrt Recht gegeben. Wie das Gericht am Donnerstag entschied, sind sie nicht verpflichtet, diesen einfach anzuerkennen. In dem Fall ging es um einen Deutschen, der jedoch in Spanien lebt. (Az. C-47/20)
Laut Gericht nutzt der Mann einen spanischen Führerschein, der laut EU-Regularien generell auch in Deutschland gilt. Nach einer Trunkenheitsfahrt in Deutschland entzogen die spanischen Behörden ihm diesen Führerschein und belegten ihn mit einer 14-monatigen Sperrfrist. Danach durfte er allerdings einen neuen Führerschein beantragen, was er tat. Einige Jahre später beantragte er dann bei der Stadt Karlsruhe, das spanische Dokument hier anzuerkennen.
Die deutschen Behörden verweigerten die Anerkennung aufgrund der Vorgeschichte mit der Begründung, dass er seine Fahreignung nach deutschem Recht zunächst durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachweisen müsse. Der Mann habe in Spanien keinen neuen Führerschein erhalten, sondern nur seinen bereits bestehenden alten erneuern lassen. In diesem Fall greife die EU-Regelung zur generellen wechselseitigen Anerkennung von Führerscheinen nicht.
Der EuGH bestätigte diese Rechtsauffassung in der vorliegenden Fallkonstellation. Die bloße Erneuerung einer bereits bestehenden Fahrerlaubnis sei etwas anderes als die Ausstellung eines neuen Führerscheins. Laut EU-Recht seien die Mitgliedstaaten bei einer einfachen Erneuerung eben nicht verpflichtet, die körperliche und geistige Fahrtauglichkeit eines Antragstellers erneut zu prüfen.
Deshalb dürften die Behörden eines EU-Mitgliedsstaats im Fall einer Führerscheinerneuerung nach einem Fahrverbot wegen eines in ihrem Zuständigkeitsbereich begangenen Verkehrsdelikts vor einer Anerkennung verlangen, dass der Antragsteller die im nationalen Recht vorgesehene Bedingung für einen derartigen Schritt erfülle. Entsprechend müsse er ihnen zunächst seine Fahreignung nachweisen.
Zugleich unterlagen die deutschen Behörden in einem weiteren Fall vor dem EuGH. (Az. C-56/20) Demnach sind sie nicht berechtigt, nach einer Drogenfahrt einen Sperrvermerk in den österreichischen Führerschein eines Österreichers einzutragen. Dies sei allein Sache des Wohnsitzstaats des Betroffenen. Die deutschen Behörden müssten daher die zuständigen Stellen in Österreich darum bitten.
Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen dem Österreicher und der Stadt Pforzheim. Diese verlangte von dem Österreicher die Vorlage seines Führerscheins, um diesen per Vermerk für die Verwendung in Deutschland zu sperren. Der Mann weigerte sich.