EuGH-Generalanwalt: Fehler in Zeitungskolumne fällt nicht unter Produkthaftung

Zeitung - Bild: Nürnberger Blatt
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Geht es nach dem zuständigen Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, muss die österreichische „Kronen-Zeitung“ nicht für einen falschen Gesundheitstipp in einer Kolumne haften. Eine Leserin klagte, weil sie den Rat von „Kräuterpfarrer Benedikt“, gegen Rheuma für mehrere Stunden eine Auflage aus geriebenem Meerrettich auf den Fuß zu legen, befolgte und dadurch verletzt wurde. Eigentlich hätte der Meerrettich nur für wenige Minuten auf der Haut bleiben sollen. (Az. C-65/20)

Der Oberste Gerichtshof Österreichs fragte den EuGH, ob das Zeitungsexemplar als Produkt anzusehen sei und deswegen die Produkthaftung greife. Es gehe hier um einen angeblichen Fehler eines geistigen Inhalts und nicht eines körperlichen Produkts, argumentierte Generalanwalt Gerard Hogan. Daher stehe eigentlich eine Dienstleistung in Frage und nicht ein Produkt.

Er wies auch darauf hin, dass eine andere Rechtsauslegung zu ungewöhnlichen rechtlichen Schwierigkeiten für Zeitungen führen würde. Die meisten Zeitungen hätten nämlich Kolumnen. Könnten sie verschuldensunabhängig für falsche Empfehlungen darin haftbar gemacht werden, wäre dies ein neues Risiko für Verleger, das wiederum Auswirkungen auf die Pressefreiheit haben könnte. Der Gerichtshof muss dem Generalanwalt in seinem Urteil nicht folgen, tut dies aber oft.

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