EuGH-Generalanwalt: Produkte wie Champagner vor „Trittbrettfahrerei“ geschützt

Champagner - Bild: DougOlivares via Twenty20
Champagner - Bild: DougOlivares via Twenty20

Geschützte Ursprungsbezeichnungen wie der Champagner dürfen nach Ansicht eines Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) grundsätzlich nicht für „kommerzielle Trittbrettfahrerei“ benutzt werden – etwa als Bezeichnung für eine Bar. Diese Einschätzung vertritt Generalanwalt Giovanni Pitruzzella nach den am Donnerstag vorgestellten Schlussanträgen in einem Streitfall in Spanien. Dort hatte der Interessenverband der Champagnererzeuger gegen die Verwendung des Namens Champanillo für Tapas-Bars geklagt. (Az. C-783/19)

Das Provinzgericht Barcelona bat den Gerichtshof um Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung – in diesem Fall bei einer Verwendung für Dienstleistungen. Der EuGH muss sich bei seinen Urteilen nicht nach dem Generalanwalt richten, folgt diesem aber oft. Die eigentliche Rechtssache entscheidet dann das spanische Gericht.

Erzeugnisse, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung tragen, seien gegen „alle Praktiken kommerzieller Trittbrettfahrerei schützt, unabhängig davon, ob diese Praktiken Erzeugnisse oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben“, erklärte der Generalanwalt. Eine solche Trittbrettfahrerei liege dann vor, wenn der Durchschnittsverbraucher durch eine bestimmte Bezeichnung „einen unmittelbaren gedanklichen Bezug“ zu dem ursprünglichen Produkt herstelle.

Die Begriffe Champagne und Champanillo wiesen „zweifellos einen gewissen Grad an visueller und klanglicher Ähnlichkeit“ auf, fuhr Pitruzzella fort – zumal die geschützte Bezeichnung mit „Champán“ ins Spanische übersetzt werde. Allerdings müsse es sich schon um eine Ähnlichkeit handeln, die „nahe an der Identität“ sei, damit von einer Verwendung des geschützten Begriffs die Rede sein könne. Das sei im konkreten Fall wegen der Nachsilbe „illo“ nicht der Fall.

Weiterhin verbietet das EU-Recht aber nicht nur eine Verwendung, sondern auch eine Anspielung auf die Ursprungsbezeichnung – und diese könnte hier gegeben sein, erklärte Pitruzella. Hierbei müsse das nationale Gericht erneut umfangreich prüfen, ob der Verbraucher „einen unmittelbaren gedanklichen Bezug“ zum Produkt Champagner herstellen könne. Zu berücksichtigen seien dabei auch die „starke begriffliche Ähnlichkeit“ – Champanillo heißt wörtlich ungefähr „kleiner Champagner“. Außerdem seien im Firmenlogo zwei anstoßende Gläser zu sehen.

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