Syrern, die aus Furcht vor einer Einziehung zum Wehrdienst aus ihrem Heimatland fliehen, steht laut Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) nicht allein deshalb der sogenannte Flüchtlingsschutzstatus zu. Das entschied das OVG in Lüneburg nach Angaben vom Donnerstagabend. Demnach droht nicht jedem Syrer, der sich dem Armeedienst entzieht, automatisch eine Einstufung als oppositioneller Regimegegner mitsamt politischer Verfolgung, Haft oder Folter. (Az.: 2 LB 408/20 und 2 LB 147/18)
Die Urteile ergingen in Verfahren zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlingen (Bamf) und zwei Syrern. Dabei ging es aber nur um die Gewährung sogenannten Flüchtlingsschutzes nach der Genfer Konvention. Die Einstufung der beiden Männer als subsidiär Schutzberechtigte stand nicht zur Disposition. Diese Stufe der Schutzberechtigung für Flüchtlinge ist insgesamt aber niedriger.
Nach Angaben des Gerichts entspricht das Urteil darüber hinaus seiner bisherigen Rechtsprechung sowie der juristischen Linie von anderen Oberverwaltungsgerichten, etwa dem Nordrhein-Westfalens. Demnach unterscheidet das syrische Regime zwischen „normalen“ Wehrdienstentziehern und Menschen, die sich darüber hinaus auch oppositionell betätigen. Ersteren drohe lediglich die Einziehung. Sofern sie sich im Ausland befinden, könnten sie sich außerdem auch durch Zahlung eines Wehrersatzgelds vom Wehrdienst befreien.
Darüber hinaus stellte das OVG auch fest, dass Rekruten in Syrien nach derzeitiger Lage nicht zwangsläufig oder auch nur mit hoher Wahrscheinlichkeit drohe, an etwaigen Kriegsverbrechen beteiligt zu werden. Eine Revision ließen die Richer nicht zu. Dagegen ist aber noch eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich.