Umleitung eines Flugs auf nahe gelegenen Airport begründet keine automatische Entschädigung

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Ein Passagier, dessen Flug auf einen nahe gelegenen anderen Flughafen umgeleitet wurde, hat keinen pauschalen Anspruch auf eine Entschädigung. Das gelte, wenn der Ersatzflughafen in unmittelbarer Nähe des ursprünglichen Ziels liege, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag im Fall eines Mannes, der im Mai 2018 von Wien nach Berlin flog. Sein Flug verspätete sich um eine Stunde und konnte wegen des Nachtflugverbots in Tegel nicht mehr dort landen, sondern wich nach Schönefeld aus. (Az. C-826/19)

Der Heimweg des Passagiers verlängerte sich dadurch um 16 Kilometer; Austrian Airlines bot keinen Transport zwischen den Flughäfen an. Der Mann verklagte die Fluggesellschaft in Österreich auf 250 Euro. Das Landesgericht Korneuburg bat den EuGH um Auslegung der Fluggastrechteverordnung.

Dieser entschied nun außerdem, dass ein Passagier dann Anspruch auf eine Ausgleichzahlung hat, wenn er sein Endziel mit mehr als drei Stunden Verspätung erreicht. Die Airline könne aber davon befreit werden, wenn bei einem vorangegangenen Flug mit demselben Flugzeug außergewöhnliche Umstände wie etwa sehr schlechtes Wetter geherrscht hätten.

Die Airline müsse zudem von sich aus die Übernahme der Kosten für die Beförderung zum ursprünglich angepeilten Flughafen oder einem anderen nahen Zielort anbieten. Habe sie dies nicht getan, habe der Passagier einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten, soweit sie angemessen, notwendig und zumutbar seien.

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