Vergütung für Kameraarbeit bei „Das Boot“ muss neu verhandelt werden

Justiz (über cozmo news)
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Der Rechtsstreit um eine angemessene Vergütung für die Kameraführung beim Erfolgsfilm „Das Boot“ geht in die nächste Runde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob am Donnerstag das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München auf, das die Bavaria Film, den Westdeutschen Rundfunk (WDR) und einen Videoverwerter zur Zahlung von insgesamt etwa 440.000 Euro an den Chefkameramann des Films verpflichtete. Das OLG muss nun erneut über den Fall verhandeln. (Az. I ZR 9/18)

Der Kameramann verlangte eine Nachzahlung für die Nutzung nach dem Stichtag 28. März 2002. Damals trat eine gesetzliche Neuregelung in Kraft, derzufolge die Vergütung für Urheber nicht in einem „auffälligen Missverhältnis“ zu den mit einem Werk erzielten Erträgen stehen darf. Der Mann findet, dass die ursprünglich vereinbarte Pauschalvergütung von umgerechnet hunderttausend Euro zu wenig sei und dass ihm mehr Geld zustehe.

2011 erreichte er vor dem BGH, dass die mit dem Film erzielten Einnahmen offengelegt werden müssen. Daraufhin klagte er gegen die Bavaria, den WDR und den Videoverwerter. Landgericht und OLG München gaben seiner Klage teilweise statt. Der BGH habe an dem Urteil nicht viel zu beanstanden, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch am Donnerstag. Allerdings könne dem Kläger der Anspruch nicht mit der vom OLG gegebenen Begründung zuerkannt werden.

Das OLG habe die ursprüngliche Pauschalvergütung im Hinblick auf jede der beklagten Parteien in voller Höhe zugrunde gelegt – es hätte aber in jedem Fall das Verhältnis zwischen Urheber und Verwerter einzeln betrachten müssen. Zudem habe es für die Ausstrahlung im Fernsehen eine zusätzliche Vergütung für Wiederholungen angesetzt, aber auch dabei fälschlicherweise die ursprünglich vereinbarten hunderttausend Euro zugrunde gelegt.

Neben diesem Fall läuft noch ein weiteres Verfahren, in dem der Kameramann die übrigen ARD-Anstalten verklagte. Dabei entschied der BGH vor einem Jahr mit ähnlicher Begründung, den Fall zur Neuverhandlung an das Berufungsgericht zurück zu verweisen.

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