Jobcenter muss gegebenenfalls auch Tiefgaragenstellplatz bezahlen

Justiz (über cozmo news)
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Die Jobcenter müssen Hartz-IV-Empfängern gegebenenfalls auch die Kosten einer Garage oder eines Stellplatzes bezahlen. Das ist der Fall, wenn dies untrennbarer Teil des Mietvertrags ist und die gesamten Unterkunftskosten trotzdem angemessen bleiben, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Nach einem weiteren Urteil dürfen die Jobcenter auch für stark überhöhte Heizkosten ihre Zahlungen nicht ohne Vorwarnung einfach einstellen. (Az: B 14 AS 39/20 R und B 14 AS 57/19 R)

Im ersten Fall mietete ein Hartz-IV-Empfänger in Freiburg eine Wohnung mit Tiefgaragenstellplatz. Eine Teilkündigung nur des Stellplatzes ließ der Mietvertrag nicht zu. Der Garagenzuschlag betrug 25,56 Euro im Monat. Das Jobcenter hielt das für überflüssig. Bei der Erstattung der Unterkunftskosten zog es daher den Garagenzuschlag ab. Das Jobcenter müsse nur für das „unmittelbare Wohnen“ aufkommen. Der Mann könne den Stellplatz auch untervermieten.

Die Klage des Arbeitslosen hatte durch alle Instanzen Erfolg. Eine gesonderte Kündigung nur des Stellplatzes sei nicht möglich. Zudem seien die Gesamtkosten des Mietvertrags auch mit Tiefgaragenstellplatz noch angemessen und entsprächen den entsprechenden Vorgaben des Jobcenters. Auch eine Pflicht zur Untervermietung des Stellplatzes bestehe dann nicht.

Im zweiten Fall hatte eine alleinerziehende Mutter nach einem Umzug für ihre alte Wohnung eine Heizkostennachforderung von 690 Euro erhalten. Das Jobcenter meinte, das sei viel zu viel. Es bezahlte nur 149 Euro. Das BSG bestätigte nun zwar, dass Hartz-IV-Empfänger ihre Heizungen nicht verschwenderisch aufdrehen dürfen. Vor einer Zahlungsverweigerung müssten die Jobcenter aber mit einer sogenannten Kostensenkungsaufforderung auf die geltenden Grenzen hinweisen.

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