Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (OVG) hat die Stadt Hannover zur Genehmigung von Hotelzimmern ohne Fenster verpflichtet. Für Hotelzimmer, die allein für Übernachtungen oder kurzzeitige Aufenthalte dienten, komme eine Ausnahmevorschrift in der Landesbauordnung in Betracht, entschieden die Richter nach eigenen Angaben vom Montag in einem Rechtsstreit zwischen der Betreiberin eines Hostels und der Stadtverwaltung. (Az. LB 29/20)
Das OVG bestätigte damit eine Entscheidung der Vorinstanz, eine Beschwerde der Stadt dagegen wies es ab. In dem Rechtsstreit ging es um baurechtliche Aspekte. Die Betreiberin möchte ihr Hostel nach Gerichtsangaben erweitern und dafür die Räume einer früheren Gaststätte nutzen. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten würden neun von 13 geplanten Zimmern allerdings keine Fenster erhalten.
Die Stadtverwaltung verweigerte die Genehmigung und verwies auf die Bestimmungen der niedersächsischen Bauordnung für sogenannte Aufenthaltsräume. Diese müssen zwingend über Fenster ins Freie verfügen. Die Gerichte folgten der Rechtsauffassung der Stadt aber nicht. Demnach greift diese Vorschrift nur für Wohnräume.
Zumindest bei Hotelzimmern, die nur für kurzzeitige Aufenthalte vorgesehen seien, könnten die Belüftung und die Lichtversorgung auch anders gewährleistet werden, hieß es im Beschluss des OVG. Dies sei bei einem Hostel der Fall. Die Stadt habe im Rahmen der anstehenden baurechtlichen Genehmigung klarstellend daher aber festzulegen, dass maximal drei Übernachtungen in Folge erlaubt seien.