Zwei negative Äußerungen als Reaktion auf einen Eintrag in einem sozialen Netzwerk sind noch kein Shitstorm. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main laut Mitteilung vom Donnerstag im Fall einer Frau, die gegen eine entsprechende Einordnung durch eine Journalistin Beschwerde eingelegt hatte. Ausgangspunkt des Streits war ein Instagram-Beitrag eines ehemaligen Bandkollegen der Frau, der die Sängerin in einem Video zeigte.
Die Frau kommentierte dazu: „Kennst du die Choreo noch ganz? Krieg die nicht mehr zusammen!!! Mann mann mann, Demenz.“ Diese Äußerung nahm eine Reporterin zum Anlass, auf einer Internetseite über einen „riesigen Shitstorm“ zu berichten, den die Sängerin wegen des Demenzkommentars geerntet habe. Diese wiederum wollte das so nicht stehen lassen, legte Beschwerde gegen die Shitstormvorwürfe ein und forderte Unterlassung.
Der Unterlassungsantrag wurde zwar zurückgewiesen, die Beschwerde vor dem OLG hatte jedoch teilweise Erfolg. Laut dem Gericht ist die Unterstellung eines Shitstorms „unwahr“, die Internetseite darf nicht mehr von einem „riesigen Shitstorm“ schreiben. Ein durchschnittlicher Leser erwarte einen Sturm der Entrüstung – wenige negative Reaktionen seien hierfür nicht ausreichend.
Es gebe zwar die Kritik eines Internetnutzers sowie einen kritischen Bericht samt Kommentar. „Darin erschöpfen sich indes die negativen Reaktionen“, schrieb das Gericht. Der Leser verstehe unter einem Shitstorm ein ganz anderes Ausmaß. Die Äußerung der Sängerin sei allerdings unbedacht gewesen.