Bundessozialgericht stärkt Pflegegeldanspruch nach Krankenhausbehandlung

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit
Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit

Wenn nach einer Krankenhausbehandlung Anspruch auf Pflegeleistungen bestehen kann, muss die Klinik diese bereits beantragen oder sonst die Patienten darauf hinweisen. Tut sie dies nicht, ist der Fehler der Pflegekasse zuzurechnen, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Im konkreten Fall steht daher den Eltern eines krebskranken Kindes schon ab dem Entlassungstag Pflegegeld zu. (Az: B 3 P 5/19 R)

Der 2003 geborene Junge war im Mai 2013 wegen eines bösartigen Hirntumors operiert worden, anschließend erhielt er Bestrahlung und Chemotherapie. Zwischen den drei Chemo-Blöcken und danach haben die Eltern ihren Sohn zuhause gepflegt.

Die Krankenkasse bewilligte einen Rollstuhl und Leistungen für Haushaltshilfe. Erst im Rahmen einer Rehamaßnahme im November 2014 erhielten die Eltern den Hinweis, dass sie zudem wohl auch Anspruch auf Pflegegeld haben.

Auf den nunmehr gestellten Antrag der Eltern zahlte die Pflegekasse Pflegegeld nach Pflegestufe I. Rückwirkende Leistungen lehnte sie allerdings ab, weil laut Gesetz ein Anspruch erst ab dem Antragsmonat bestehe.

Wie nun das BSG entschied, muss die Pflegekasse auch rückwirkend zahlen. Das Krankenhaus habe seine gesetzlichen Pflichten verletzt. Die Eltern seien daher so zu stellen, als hätten sie das Pflegegeld schon am Entlassungstag ihres Sohnes beantragt.

Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen Krankenhäuser und auch Ärzte die Pflegekasse informieren, wenn sich im Zuge einer Behandlung Pflegebedürftigkeit abzeichnet. Voraussetzung ist, dass die Patienten dem zugestimmt haben.

Dies sei ein „Managementauftrag“, mit dem der Gesetzgeber eine gute Versorgung nach der Krankenhausentlassung sicherstellen wollte, betonte das BSG. Hier habe das Krankenhaus die Pflegekasse aber nicht informiert und die Eltern auch gar nicht um Zustimmung gefragt. Nach der Zielrichtung des Gesetzgebers müsse die Pflegekasse sich diesen Fehler zurechnen lassen und daher schon ab dem Tag der Entlassung Pflegegeld zahlen.

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