Krankenkassen müssen die Kosten für eine Spracherkennungssoftware zur Unterstützung des Schulunterrichts von behinderten Kindern übernehmen. Das entschied das Landessozialgericht der Bundesländer Niedersachsen und Bremen nach Angaben vom Montag. Auch die „Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit“ gehöre zu den Aufgaben gesetzlicher Krankenkassen, hieß es in dem bereits rechtskräftigen Urteil vom April. (Az. L 4 KR 187/18)
Nach Gerichtsangaben ging es in dem Prozess um Kosten für eine handelsübliche Software für eine unter spastischen Lähmungen leidende neunjährige Förderschülerin in Höhe von etwa 600 Euro. Das Mädchen hat demnach größte Mühe, einen Stift zu halten und damit zu schreiben. Das fragliche Programm erkennt Sprache und „übersetzt“ diese in Text sowie Steuerungsbefehle für Computer.
Einen Antrag der Eltern des Mädchens auf Kostenübernahme lehnte die Krankenkasse allerdings ab. Laut Gericht vertrat die Kasse die Auffassung, dass die Software kein spezielles Hilfsmittel für Behinderte und der Schulträger für barrierefreie Ausstattung zuständig sei. Außerdem gebe es eine Alternative im Rahmen eines weit verbreiteten marktüblichen Standardpakets mit Bürosoftware.
Sämtliche Argumente wiesen die Richter jedoch zurück. Im Fall von behinderten Kindern habe eine Krankenkasse sämtliche notwendigen Hilfsmittel für Schulunterricht sowie Hausaufgabenerledigung zur Verfügung zu stellen. Dabei sei auch „ein großzügigerer Maßstab“ anzulegen, um deren Entwicklung zu fördern. Der Schulträger sei dafür nicht zuständig. Die von der Kasse benannte Alternative sei zumindest zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht gut genug gewesen.