Pflegebevollmächtigter: 24-Stunden-Pflege muss zum „Megathema der Politik“ werden

Symbolbild: Krankenpflege
Symbolbild: Krankenpflege

Der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung sieht nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur 24-Stunden-Pflege großen Handlungsbedarf. „Die 24-Stunden-Betreuung muss deshalb zu einem Megathema der Politik werden, mit dem Ziel, weder funktionierende Pflegesettings zu zerstören noch prekäre Arbeitsbedingungen und fragwürdige rechtliche Konstellationen zu tolerieren“, sagte Andreas Westerfellhaus den Zeitungen der Funke-Mediengruppe (Freitagsausgaben).

Neben Fragen des Mindestlohns seien „unzulässige Arbeitszeiten, mangelnde Integration und soziale Absicherung, aber auch unklare Qualifikation und Haftung nur einige der kritischen Punkte“, fügte er hinzu. Das Bundesarbeitsgericht hatte am Donnerstag geurteilt, dass Betreuungskräfte, die Pflegebedürftige rund um die Uhr in deren Wohnung versorgen, Anspruch auf den Mindestlohn für 24 Stunden täglich haben. Westerfellhaus begrüßte das Urteil. Es sei gut, dass es für die Bezahlung von Betreuungskräften nun mehr Klarheit gebe.

Westerfellhaus hatte bereits im Mai gefordert, die Probleme bei der 24-Stunden-Betreuung anzugehen. Wie aus einer Antwort des Bundesgesundheitsministeriums auf eine parlamentarische Anfrage der Linksfraktion hervorgeht, aus dem das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND, Freitagsausgabe) zitiert, sah Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) bislang aber keinen Handlungsbedarf.

Laut Ministerium gebe es keine Pläne, die in Deutschland geltenden Ausnahmen von internationalen Arbeitsschutz-Vorschriften für 24-Stunden-Pflegekräfte zu ändern, berichtete RND. „Bedarf für Änderungen mit Blick auf das von Deutschland ratifizierte Übereinkommen Nr. 189 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte der internationalen Arbeitsorganisation sieht die Bundesregierung nicht“, heißt es in der Antwort. Die Konvention der internationalen Arbeitsorganisation ILO regelt unter anderem die Arbeitszeiten. Davon sind in Deutschland aber Beschäftigte im Rahmen einer 24-Stunden-Pflege ausgenommen.

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