Weil sie in ihrer Schule in Nordrhein-Westfalen die Corona-Schutzmaßnahmen nicht umsetzte, darf eine Grundschulleiterin vom Dienst suspendiert werden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies am Montag einen Eilantrag der Lehrerin gegen das Land Nordrhein-Westfalen zurück. Nach Ansicht des Gerichts ist es „zum Schutz der Kollegen und Schüler vor Gesundheitsgefährdungen gerechtfertigt und sogar geboten, ihr die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten“.
Die Leiterin einer Grundschule habe wiederholt auf das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske auf dem Schulgelände verzichtet. Zwar habe sie ärztliche Atteste vorgelegt, wonach sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen könne. Diese Atteste seien aber unzureichend, weil sich aus ihnen nicht nachvollziehbar ergebe, welche „gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule zu erwarten seien“.
Darüber hinaus habe sich die Schulleiterin eigenmächtig über die Verpflichtung hinweggesetzt, wöchentlich Corona-Selbsttests bei allen an ihrer Schule Tätigen durchzuführen. Sie habe im April 2021 die Testung der Schüler ausgesetzt und die Eltern gebeten, ihre Kinder in einem Testzentrum testen zu lassen. Außerdem lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie weitere Schutzvorkehrungen wie das Lüften der Klassenzimmer sowie Maskentragen und Einhaltung von Abständen nicht beachtet habe.
Durch dieses Verhalten habe sie „das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit, insbesondere der Schüler und ihrer Eltern, schwer erschüttert“. Diese müssten darauf vertrauen können, dass die Antragstellerin die vorgeschriebenen Corona-Schutzmaßnahmen „ordnungsgemäß umsetze und damit ihren Aufgaben als Schulleiterin gerecht werde“, erklärte das Gericht.