Im Rechtsstreit um journalistische Angebote auf dem Internetportal der Stadt Dortmund ist der klagende Verlag Lensing Media vor dem Oberlandesgericht (OLG) in Hamm gescheitert. Nach Auffassung des Senats ersetzt die städtische Internetseite die private Presse nicht in unzulässiger Weise, wie das Gericht am Donnerstag nach einer mündlichen Verhandlung mitteilte. Auch eine Verletzung des grundgesetzlich festgelegten sogenannten Gebots der Staatsferne der Presse liege nicht vor.
Der Verlag der „Ruhr Nachrichten“ hatte von der Stadt verlangt, ihr Angebot auf der Internetseite dortmund.de auf die redaktionelle Darstellung der eigenen Aktivitäten zu beschränken. Den Bereich kommunaler Öffentlichkeitsarbeit überschreite die Stadt, wenn sie beispielsweise Artikel zum allgemeinen örtlichen Stadtgeschehen veröffentliche, argumentierte der Verlag.
Im Hinblick auf die große Zahl an Haupt- und Unterseiten auf dem städtischen Portal könne nicht von einem „Leseverlust“ bei der privaten Presse oder durch eine „Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten“ ausgegangen werden, befand das Gericht. Zwar verstießen einzelne Artikel gegen das Gebot der Staatsferne der Presse – diese würden aber aufgrund des großen Angebots auf der Seite „untergehen“.
Der Verlag muss nun die Kosten für den Rechtsstreit tragen. Die Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe ließ das Gericht zu. In einem ähnlichen Verfahren in München hatte das Landgericht der bayerischen Hauptstadt im November zugunsten mehrerer Zeitungsverlage entschieden.