Gassigehen statt einsamer Mittagspause vor dem Bildschirm: In den langen Monaten der Lockdowns haben sich viele Deutsche einen Hund zugelegt. Doch mit der Pandemie endet oft auch das dauerhafte Homeoffice. Und wohin dann mit dem Tier, etwa mit ins Büro? Ein Überblick über die Rechtslage zum Bürohundtag am Freitag:
GIBT ES EINEN ANSPRUCH DARAUF, DEN HUND MIT INS BÜRO ZU BRINGEN?
Nein. „Die einzige Ausnahme sind Assistenzhunde wie zum Beispiel Blindenhunde“, sagt der Krefelder Rechtsanwalt Eugène Beaucamp, der auf Tierschutzrecht spezialisiert ist. Gibt es dann Allergien oder Vorbehalte in Teilen des Kollegiums, müsse die Firma eine Interessenabwägung treffen. „Sie kann es beispielsweise so organisieren, dass der Hund seinen Platz nicht in der Nähe der Schreibtische der skeptischen Kollegen hat“, erklärt Beaucamp.
Wer seinen Nicht-Assistenzhund mitbringen will, muss das also extra aushandeln und die Einzelheiten am besten schriftlich regeln – es sei denn, es existiert bereits eine Betriebsvereinbarung.
DARF DAS UNTERNEHMEN UNTERSCHIEDE MACHEN?
Zwischen Abteilungen schon. Wenn beispielsweise in der Verwaltung Hunde erlaubt sind, muss das nicht automatisch für die Produktion gelten. „Das entscheidende Kriterium ist die Vergleichbarkeit des Arbeitsplatzes“, sagt Beaucamp. Hierarchie oder Einkommen dürften hier jedoch keine Rolle spielen.
IST DIE RASSE DES HUNDES ENTSCHEIDEND?
Es kommt darauf an. Der Hund darf einerseits Menschen nicht beeinträchtigen, andererseits muss das Ganze auch tierschutzkonform sein. „Ein Riesenhund auf zwei Quadratmetern passt sicher nicht“, sagt Beaucamp.
KANN DIE FIRMA IRGENDWANN VERBIETEN, DEN HUND WEITER MITZUBRINGEN?
Das wird grundsätzlich schwierig. Es gibt nämlich die sogenannte betriebliche Übung. Hat ein Betrieb etwas eine gewisse Zeit gleichbleibend praktiziert, können die Angestellten daraus ableiten, dass es auch so bleiben wird – es sei denn, der Arbeitgeber hat sich die Möglichkeit offengehalten, diese Praxis zu beenden. „Wenn Hunde jahrelang zugelassen wurden, lässt sich das grundsätzlich nicht von Jetzt auf Gleich verbieten“, sagt Beaucamp. Nach etwa drei Jahren sei eine Regelung im Zweifel soweit etabliert.
WER HAFTET, WENN ETWAS PASSIERT?
Grundsätzlich der Hundehalter. Wenn die Firma aber gestattet, dass sich auch Betriebsfremde – etwa Kunden – auf ihrem Gelände aufhalten, kann das anders aussehen. „Dann ist es theoretisch vorstellbar, dass der Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt Verletzung von Verkehrssicherungspflichten haftet“, sagt Beaucamp. Dieser könne sich aber vom Arbeitnehmer eine Freistellung geben lassen, bevor der Hund das erste Mal mitdarf.
Generell empfiehlt Beaucamp, das Thema Bürohund schriftlich zu regeln, entweder mit einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag oder mit einer Betriebsvereinbarung. Darin könne auch geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis widerrufen wird – etwa wenn der Hund einmal zugebissen hat. „Selbst wenn das nicht schriftlich geregelt ist, sollte ein Hund, der gebissen hat, grundsätzlich nicht mehr ins Büro dürfen“, sagt Beaucamp. „Wenn der Hund beißt, ist die Karriere als Bürohund vorbei.“
DARF DAS UNTERNEHMEN EINEN HUNDEFÜHRERSCHEIN VERLANGEN?
Grundsätzlich ja. In vielen Bundesländern müssen Menschen, die einen Hund halten wollen, ohnehin einen „Hundeführerschein“ nachweisen. Für bestimmte Rassen sind auch Sachkundenachweise verpflichtend. Der Betrieb könne aber auch einen Nachweis fordern, wenn das im Bundesland nicht vorgeschrieben sei, sagt Beaucamp.
Bislang werde wegen Bürohunden nicht viel geklagt, berichtet der Rechtsanwalt. „Ich habe ohnehin den Eindruck, dass viele Arbeitgeber inzwischen die Vorteile von Hunden im Büro sehen und bereit sind, eine Betriebsvereinbarung dazu abzuschließen.“ Das wäre dann auch eine dauerhafte Lösung für nach der Pandemie.