Entwurf für „Selbstbestimmungsgesetz“ nun veröffentlicht

Standesamt (über dts Nachrichtenagentur)
Standesamt (über dts Nachrichtenagentur)

Nach langer Planung haben das Bundesjustiz- und das Bundesfamilienministerium am Dienstag einen Entwurf für das sogenannte „Selbstbestimmungsgesetz“ veröffentlicht. Transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sollen künftig die Möglichkeit haben, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen, teilten die Ministerien mit. Die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Einholung von Gutachten in einem Gerichtsverfahren sollen nicht länger erforderlich sein.

Das Gesetz soll das Transsexuellengesetz von 1980 ablösen, welches in wesentlichen Teilen verfassungswidrig ist. „Das Freiheitsversprechen des Grundgesetzes umfasst auch die geschlechtliche Selbstbestimmung“, sagte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) am Dienstag. Andere „liberale Rechtsordnungen“ hätten bereits ähnliche Regelungen.

„Der Entwurf wahrt Hausrecht und Privatautonomie – und lässt Raum für sachgerechte Differenzierungen.“ Bundesfamilienministerin Lisa Paus (Grüne) sieht darin unterdessen einen großen Schritt in die richtige Richtung, „auch beim Schutz vor Diskriminierung und den Rechten trans- und intergeschlechtlicher und nichtbinärer Menschen“. Der Entwurf für das Selbstbestimmungsgesetz wurde von beiden Ministerien auf Grundlage des Eckpunktepapiers erarbeitet, welches im Juni 2022 vorgelegt wurde.

Abseits der Änderung ohne gerichtliche Gutachten regelt der Entwurf eine Drei-Monats-Frist für die Wirksamkeit gegenüber dem Standesamt. Danach soll es eine einjährige Sperrfrist für erneute Änderungen geben. Bei Minderjährigen bis zum 14. Lebensjahr soll es Aufgabe der Sorgeberechtigten sein, die Änderung abzugeben, ab 14 Jahren kann dies selbstständig geschehen.

Trotzdem bedarf es einer Einwilligung der Sorgeberechtigten für die Wirksamkeit. Diese kann durch das Familiengericht ersetzt werden. Der Entwurf trifft keine Regelung zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen, es bleibt bei den einschlägigen medizinischen Regelungen und Leitlinien.

Auch das private Hausrecht wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sollen unberührt bleiben, dasselbe gilt für die Autonomie des Sports.

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Nürnberger Blatt | Quelle: dts Nachrichtenagentur
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