Die Gesundheitsdaten der gesetzlich Versicherten sollen künftig ohne deren ausdrückliche Einwilligung für verschiedene Forschungszwecke und von den Krankenkassen zur Früherkennung zum Beispiel von Krebserkrankungen genutzt werden. Das geht aus dem Referentenentwurf aus dem Haus von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) für ein „Gesundheitsdatennutzungsgesetz“ hervor, über den die Zeitungen des „Redaktionsnetzwerks Deutschland“ (Mittwochausgaben) berichten.
Mit der Gesetzesänderung würden bürokratische und organisatorische Hürden bei der Datennutzung abgebaut, heißt es in dem Entwurf, der nun mit den anderen Ressorts der Bundesregierung abgestimmt werden muss.
Konkret können danach sämtliche in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Daten wie Befunde oder Laborwerte zum Beispiel von Pharmakonzernen für die Forschung verwendet werden – solange der einzelne Versicherte nicht aktiv widerspricht. Die Nutzung dieser Gesundheitsdaten, die pseudonymisiert vorliegen, muss bei einer neu zu schaffenden „Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten“ beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragt und genehmigt werden. Eine elektronische Patientenakte soll allen Versicherten ab Anfang 2025 automatisch zur Verfügung stehen.
Neu ist zudem, dass die Krankenkassen künftig die Gesundheitsdaten ihrer Versicherten für die Steuerung der Versorgung nutzen dürfen. Auch hier gilt eine „Opt-out-Regelung“ – die Versicherten müssen also aktiv widersprechen, wenn sie das nicht wollen. Die Datennutzung war bisher ausgeschlossen, um zu verhindern, dass die gesetzlichen Kassen besonders kranke und damit kostenintensive Versicherte vergraulen.
Die von den Kassen erhobenen Daten dürfen zum Beispiel verwendet werden, um seltene Krankheiten oder Krebsrisiken früh zu erkennen oder gefährliche Wechselwirkungen beziehungsweise falsche Dosierungen bei Arzneimitteln zu entdecken. Im Entwurfstext ist allerdings von einer Begrenzung auf „schwerwiegende gesundheitliche Risiken“ die Rede. Sofern eine konkrete Gefahr entdeckt wird, sind die Kassen verpflichtet, die Versicherten darüber umgehend zu informieren.
„Diese Empfehlung ist als unverbindliche Empfehlung auszugestalten, medizinische Unterstützung eines Leistungserbringers in Anspruch zu nehmen“, heißt es in dem Entwurf.