Die gesetzlichen Regelungen zur Vergütung von Gefangenenarbeit in Bayern und Nordrhein-Westfalen sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die entsprechenden Konzepte zur Umsetzung des verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebots seien „in sich nicht schlüssig und widerspruchsfrei“, heißt es in einem am Dienstag verkündeten Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Es könne jeweils nicht nachvollziehbar entnommen werden, welche Bedeutung dem Faktor Arbeit – im Vergleich zu anderen Behandlungsmaßnahmen – zukommen soll, welche Ziele mit dieser Behandlungsmaßnahme erreicht werden sollen und welchen Zwecken die vorgesehene Vergütung für die geleistete Arbeit dienen soll.
Zudem sei „Wesentliches“ nicht gesetzlich geregelt, so die Richter aus Karlsruhe. In beiden Ländern fehle es jeweils an einer gesetzlichen Regelung zur Kostenbeteiligung der Gefangenen an Gesundheitsleistungen, in Bayern fehle es zusätzlich an gesetzlichen Vorgaben für den Inhalt der Vollzugspläne. Darüber hinaus finde in beiden Bundesländern keine kontinuierliche, wissenschaftlich begleitete Evaluation der Resozialisierungswirkung von Arbeit und deren Vergütung statt.
Die Urteile gelten nur für Bayern und Nordrhein-Westfalen, mögliche Auswirkungen auf entsprechende Regelungen in anderen Ländern waren zunächst unklar. Die beanstandeten Vorschriften bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 30. Juni 2025, zunächst weiter anwendbar.