Für die Berechnung des Mutterschutzlohns müssen künftig längere Referzzeiträume genutzt werden, wenn der Lohn der Mutter im Jahresverlauf ungewöhnlich stark schwankt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Zur Berechnung kann in diesen Fällen statt der üblichen drei Monate ein Zeitraum von zwölf Monaten herangezogen werden.
Entsprechendes gelte auch für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Geklagt hatte eine Flugbegleiterin, die neben einem festen Grundgehalt auch eine variable Mehrflugstundenvergütung erhält. In der Folge hatte sie in den Sommermonaten einen deutlich höheren Lohn als in den Wintermonaten.
Durch eine Entbindung Ende Februar hätte ihr daher nur ein geringer Mutterschutzlohn zugestanden. Ihrer Klage dagegen hatte das zuständige Landesarbeitsgericht stattgegeben, das Bundesarbeitsgericht erklärte die gegen die Entscheidung eingelegte Revision für unbegründet.
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