Niederlage für Suizidwillige vor Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht (Archiv) (über dts Nachrichtenagentur)
Bundesverwaltungsgericht (Archiv) (über dts Nachrichtenagentur)

Schwerkranke in Deutschland haben keinen Anspruch auf den Erwerb des Medikaments Natrium-Pantobarbital zur Selbsttötung. Die im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vorgesehene Versagung einer Erlaubnis für den Erwerb des Mittels sei mit dem durch das Grundgesetz geschützten Recht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar, teilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag mit. Zur Begründung hieß es im Urteil, dass es die Möglichkeit gebe, das eigene Leben medizinisch begleitet mit anderen Mitteln zu beenden.

Der Grundrechtseingriff, den das die Versagung der Erlaubnis für den Erwerb von Betäubungsmitteln darstellt, sei gerechtfertigt: „Das Betäubungsmittelgesetz verfolgt mit dem generellen Verbot, Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung zu erwerben, u. a. das legitime Ziel, Miss- und Fehlgebrauch von tödlich wirkenden Betäubungsmitteln zu verhindern“, so die Leipziger Richter. Die Verbotsregelung sei zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich. Sie sei auch angemessen, weil der mit ihr verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Grundrechtseingriffs stünden; für Menschen, die selbstbestimmt entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, gebe es „andere zumutbare Möglichkeiten zur Verwirklichung ihres Sterbewunsches“, so das Gericht.

Konkret ging es in dem Prozess um zwei Klagen, bei denen die Kläger jeweils die Erlaubnis zum Erwerb von 15 g des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung begehrten. Ihre im Juni bzw. November 2017 gestellten Anträge auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) hatte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im August 2018 abgelehnt. Die dagegen gerichteten Widersprüche der Kläger hatte das Bundesinstitut im November 2018 zurückgewiesen.

Ihre Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht Köln und vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg. In der Begründung hieß es dabei bereits unter anderem, dass ihnen „zumutbare Alternativen“ zur Verfügung stünden, den Wunsch nach selbstbestimmtem Sterben zu verwirklichen. Gegen die Urteile gingen die Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht in Revision, die jetzt zurückgewiesen wurde (BVerwG 3 C 8.22 – Urteil vom 07. November 2023).

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Februar 2020 entschieden, dass zum Recht auf selbstbestimmtes Leben auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben gehört; es gibt allerdings weiterhin keine klaren gesetzlichen Regelungen zur Sterbehilfe.

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