Musliminnen dürfen nicht vollverschleiert Auto fahren. Das Verhüllungsverbot am Steuer diene der Verkehrssicherheit, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster in einem am Freitag bekanntgegebenen Beschluss. Die Religionsfreiheit könne demgegenüber keinen generellen Vorrang beanspruchen. (Az: 8 B 1967/20)
Laut Straßenverkehrsordnung darf beim Autofahren das Gesicht nicht so verdeckt sein, dass es nicht mehr erkennbar ist. Ausnahmegenehmigungen sind aber möglich. Eine solche beantragte hier eine Autofahrerin muslimischen Glaubens. Sie wolle sich an die muslimischen Bekleidungsvorschriften halten und auch am Steuer einen Gesichtsschleier tragen. Mit Blick auf die Religionsfreiheit müsse eine Ausnahmegenehmigung möglich sein.
Die Straßenverkehrsbehörde lehnte dies ebenso ab wie in der Vorinstanz das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Dies bestätigte nun zunächst im Eilverfahren auch das OVG Münster. Das Verdeckungsverbot habe den Zweck, „die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern“. Nur so könnten Verkehrsverstöße wirksam geahndet werden.
Damit diene die Vorschrift letztlich der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und „hochrangigen Rechtsgütern“ wie Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer. Demgegenüber könne die Religionsfreiheit keinen generellen Vorrang beanspruchen. Der Eingriff sei auch nur gering und auf Zeiten des Autofahrens beschränkt. Zumindest für die Dauer des Hauptverfahrens sei der Muslimin auch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.