Werbung mit Slogan „Oktoberfest goes Dubai“ verboten

Symbolbild: Oktoberfest

Veranstalter dürfen nicht mit dem Slogan „Oktoberfest goes Dubai“ für ein solches Volksfest in den Vereinigten Arabischen Emiraten werben. Das Landgericht München I verbot den Veranstaltern des Oktoberfests Dubai laut Mitteilung vom Freitag unter anderem, mit dieser Formulierung sowie der dazugehörigen Abbildung zu werben. Untersagt ist ihnen auch, unter dieser Bezeichnung Schausteller und Gastronomen in Deutschland für ihre Veranstaltung in Dubai anzuwerben. (Az. 17 HKO 7040/21)

Damit gab das Gericht der von der Stadt München beantragten einstweiligen Verfügung statt. Die Veranstalter vertraten die Auffassung, dass der Begriff Oktoberfest von jedermann verwendet werden darf und nicht markenrechtlich oder kennzeichenrechtlich geschützt werden kann. Außerdem werde mit der Bezeichnung Oktoberfest nicht unbedingt das Münchner Oktoberfest verbunden. Auch habe die Stadt München mit ihrem Antrag zu lange gewartet, argumentierten die Veranstalter.

Die Handelskammer des Landgerichts München I folgte dem nicht. Gegenstand des Verbotsantrags der Stadt sei nicht die Verwendung des Begriffs Oktoberfest, sondern der Slogan „Oktoberfest goes Dubai“. Das Gericht sieht darin sowohl „eine Irreführung von Verbrauchern als auch eine unlautere Rufausbeutung“.

Die beanstandete Formulierung suggeriere, dass das in diesem Jahr zum zweiten Mal wegen Corona gestrichene Münchner Oktoberfest nach Dubai verlegt werde oder ausweiche, sagte der Vorsitzende Richter Georg Werner in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Das Verbot der entsprechenden Werbe-Formulierung gilt ab sofort deutschlandweit, es kann dagegen aber noch Berufung eingelegt werden.

Die Veranstalter des Oktoberfests Dubai, das am 7. Oktober beginnen soll, werben im Internet unter anderem mit dem „flächenmäßig, als auch von der Dauer“ größten Volksfest der Welt. Die Rede ist von einem 400.000 Quadratmeter großen Gelände und 620 teilnehmenden Betrieben.

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