Auch kurzzeitige Bildungsmaßnahme gilt als erste Tätigkeitsstelle

Bundesfinanzhof
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Auszubildende oder Studierende sind laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) beim regelmäßigen Besuch auch einer nur kurzzeitigen Vollzeitbildungsmaßnahme einem Arbeitnehmer steuerlich gleichgestellt, der eine erste Tätigkeitsstätte dauerhaft aufsucht. Damit können Betroffene unter anderem für die Fahrten zur Bildungseinrichtung nur noch die Entfernungspauschale geltend machen, wie aus der am Donnerstag veröffentlichen Entscheidung hervorgeht. (Az. VI R 24/18)

Nach der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts zum Veranlagungszeitraum 2014 gilt auch eine Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstelle, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zweck eines Vollzeitstudiums oder einer Vollzeitbildungsmaßnahme aufgesucht wird. Dem aktuellen BFH-Urteil zufolge gilt dies auch dann, wenn die Bildungseinrichtung lediglich im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird. Das Gesetz verlange keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme.

Im vorliegenden Fall besuchte der nicht in einem Arbeitsverhältnis stehende Kläger einen viermonatigen Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit. Er machte unter anderem Kosten für eine Unterkunft am Lehrgangsort sowie Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate nach Dienstreise-Grundsätzen als  Werbungskosten geltend. Seine Gleichstellung mit einem Arbeitnehmer verneinte er mit Verweis auf die Kürze der Lehrgangsdauer.

Dieser Auffassung folgte der BFH nicht. Es sei ausreichend, dass der Steuerpflichtige die Bildungseinrichtung anlässlich der regelmäßig ohnehin zeitlich befristeten Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd und immer wieder aufsuche. Der Auszubildende beziehungsweise Studierende werde somit einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt.

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