Die Sperrstunde für Risikogebiete in Nordrhein-Westfalen bleibt bestehen. Sie diene dem „legitimen Zweck“, die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht am Montag in Münster. 19 Gastwirte hatten im Eilverfahren gegen die Corona-Schutzverordnung des Landes geklagt. (Az. 13 B 1581/20.NE)
Demnach müssen Gaststätten in Gebieten, in denen die Siebentageinzidenz höher als 50 ist, zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr schließen. Zudem ist zu diesen Zeiten der Verkauf von Alkohol untersagt.
Beides leiste einen Beitrag zur Reduzierung von Kontakten, begründete das Gericht seine Entscheidung. Zwar griffen die Maßnahmen „in ganz erheblicher Weise“ in die Berufsfreiheit von Gastwirten ein. Es sei aber zu befürchten, dass das Infektionsgeschehen ohne wirksame Gegenmaßnahmen „eine gefährliche Dynamik“ entfalte, die das Gesundheitssystem über die Grenze seiner Belastbarkeit führe.