Techno-Musik ist Kultur – Es gilt der ermäßigte Steuersatz

Bundesfinanzhof - Bild: Andreas Focke
Bundesfinanzhof - Bild: Andreas Focke

Techno- und House-Musik ist Kultur. Konzerte unterliegen daher der ermäßigten Umsatzsteuer, wenn die Besucher wegen der Musik und nicht vorrangig zum Tanzen und Trinken die Veranstaltung besuchen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: V R 16/17)

Im Streitfall geht es um nächtliche Konzerte in einem stillgelegten Gebäudeareal in Sachsen, für die der Veranstalter international renommierte DJs eingeladen hatte. Diese spielten Musik unter anderem der Stilrichtungen Techno und House.

Der Veranstalter meinte, wie für andere Konzerte müsse auch hier der ermäßigte Steuersatz von normal sieben, derzeit coronabedingt fünf Prozent gelten.

Das Finanzamt legte aber den vollen Steuersatz von 19 (derzeit 16) Prozent an. Es überwiege hier der Party- und Tanzcharakter. Die Haupteinnahmen kämen nicht durch die Eintrittskarten, sondern durch den Getränkeverkauf.

Wie nun der BFH entschied, spielt dies aber keine Rolle. Maßgeblich seien die Motive der „Durchschnittsbesucher“. Hier habe das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in Cottbus selbst zugestanden, dass die gebuchten DJs durchaus zahlreiche Besucher anlocken können. Es soll daher erneut prüfen, „ob die Auftritte der DJs den eigentlichen Zweck der Veranstaltung bilden und ihr somit das Gepräge geben“. Wenn ja, gelte der ermäßigte Steuersatz.

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