EuGH-Generalanwalt: Reiseveranstalter nach Vergewaltigung eines Hotelgasts haftbar

Symbolbild: EuGH
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Eine Kundin, die von einem Hotelangestellten vergewaltigt wurde, kann nach Ansicht eines Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vom Reiseveranstalter Schadenersatz verlangen. Der Veranstalter hafte für die Handlungen des Angestellten eines Dienstleistungsträgers, führte Generalanwalt Maciej Szpunar am Dienstag in seinen Schlussanträgen aus und schlug dem Gericht vor, entsprechend zu entscheiden. (Az. C‑578/19)

Geklagt hat eine Britin, die eine Pauschalreise nach Sri Lanka gebucht hatte. Im Hotel wurde die Frau von einem dort beschäftigten Elektriker vergewaltigt. Sie zog vor Gericht, um Schadenersatz von dem Reiseunternehmen zu erwirken. Das oberste Gericht Großbritanniens legte dem EuGH die Frage vor, wie das europäische Recht in dem Fall anzuwenden sei. 

Wenn der Hotelangestellte Uniform trage und im Dienst sei, müsse grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er die Verpflichtungen aus einem Pauschalreisevertrag erfülle, argumentierte der Generalanwalt, weswegen der Veranstalter hafte. Es handle sich auch nicht um ein Ereignis, das dieser „trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte“. 

Die europäischen Richter müssen dem Generalanwalt in ihrer Entscheidung nicht folgen, tun dies aber oft. Ein Urteilstermin steht noch nicht fest.

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