Karlsruhe lehnt Eilantrag gegen Coronaregeln für bayerische Restaurants und Kinos ab

Bundesverfassungsgericht (über bild_raum, Stephan Baumann, Karlsruhe)
Bundesverfassungsgericht (über bild_raum, Stephan Baumann, Karlsruhe)

Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die bayerischen Coronaregeln abgelehnt. Zwar sei die erzwungene Schließung des Restaurants ein Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit, erklärte das Gericht am Donnerstag in Karlsruhe. Jedoch seien die Maßnahmen befristet, weswegen sie die Frau nicht unbedingt in ihrer Existenz bedrohten. (Az. 1 BvR 2530/20)

Für die Schließung von Restaurants sprechen den Richtern zufolge in der Pandemie gute Gründe. Es müsse zwar grundsätzlich geprüft werden, ob die erlassenen Maßnahmen verfassungsgemäß seien. Zusätzlich sei aber zu berücksichtigen, dass die Regelungen nur bis zum 30. November gelten und es zudem wirtschaftliche Hilfen für Gaststätten gebe. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie insgesamt in ihrer Existenz bedroht wäre.

Bezüglich des Kinos hätte sich die Betreiberin zunächst an den bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) wenden müssen. Diesen Teil der Verfassungsbeschwerde lehnten die Karlsruher Richter darum als unzulässig ab. Einen Eilantrag gegen die Coronaregeln für die Gastronomie hatte der VGH jedoch in einem anderen Fall bereits abschlägig entschieden. Deswegen hielten sie es momentan für unzumutbar, dort noch einmal zu klagen, und entschieden selbst.

Die Gefahren der Pandemie seien weiterhin sehr ernst zu nehmen, erklärte das Verfassungsgericht. „Die Zahl der Neuinfektionen ist seit mehreren Wochen auf einem hohen Niveau und nimmt weiter zu“, weswegen mit einer erheblichen Belastung des Gesundheitssystems zu rechnen sei. Die Gründe für den Anstieg der Infektionszahlen seien diffus, „wobei Häufungen im Zusammenhang mit dem Freizeitverhalten der Menschen zu beobachten waren“. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Restaurants zum Infektionsgeschehen beitrügen.

Zudem gebe es bei den Maßnahmen ein Gesamtkonzept, erklärte das Verfassungsgericht. Vor allem sollten Schulen und viele Unternehmen geöffnet bleiben. Würden Teile des Konzepts außer Kraft gesetzt, „bestünde die Gefahr, das Infektionsgeschehen nicht eindämmen zu können“. Der Schutz von Leben und Gesundheit ist demnach in dem Fall wichtiger als die Berufsfreiheit.

Der bayerische VGH hat in den vergangenen Tagen bereits über mehrere Eilanträge entschieden. Am Donnerstag kippte er die vollständige Schließung von Fitnessstudios in Bayern mit der Begründung, diese verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei sachlich nicht gerechtfertigt. Klagen gegen den Lockdown im Gast- und Übernachtungsgewerbe hatte er vor einer Woche jedoch abgelehnt.

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