Eine Penisverkrümmung ist einem Urteil des niedersächsischen Landessozialgerichts zufolge keine lebensbedrohliche oder vergleichbar schwere Erkrankung. Damit entschieden die Richter in Celle nach eigenen Angaben vom Montag einen Streit zwischen einem 59-Jährigen und seiner gesetzlichen Krankenversicherung. Der Mann wollte eine Kostenübernahme für eine nicht anerkannte alternative Operationsmethode bei einem Privatarzt erreichen. Laut Gericht fehlt dafür aber die rechtliche Basis, die Kasse lehnte zu Recht ab. (Az. L 16 KR 143/20)
Demnach kommt eine solche Kostenübernahme nur in Ausnahmefällen wie einer lebensbedrohlichen Erkrankung in Frage. Darum handle es sich im aktuellen Fall aber nicht, betonte das Gericht in seinem schon am Dienstag vergangener Woche verkündeten Urteil. Der Kläger hatte unter anderem mit einem hohen psychischen Leidensdruck argumentiert.
Demgegenüber kamen die Richter in dem Verfahren zu der Überzeugung, dass die angeborene Penisverkrümmung des Manns nur eine leichte Beeinträchtigung der Erektionsfähigkeit auslöst. Sie sei weder lebensbedrohlich noch „wertungsmäßig damit vergleichbar“, betonten sie mit Blick auf die Rechtslage.
Auch die rund 14.000 Euro teure Operation sei außerdem mit einem gesteigerten Risiko für spätere Erektionsstörungen verbunden. Psychische Leiden müssten nach den Regeln für gesetzlichen Kassen psychotherapeutisch behandelt werden.