Das hessische Verfassungsgericht hat eine Klage der AfD-Fraktion sowie von fünf AfD-Abgeordneten gegen die Maskenpflicht im Plenarsaal des Landtags zurückgewiesen. Der Antrag scheiterte, weil einzelne Landtagsabgeordnete in einem Verfassungsstreit nicht antragsberechtigt sind, wie das der Staatsgerichtshof am Donnerstag in Wiesbaden mitteilte.
Die Fraktion sowie die fünf Abgeordneten hatten ein Verfassungsstreitverfahren eingeleitet und wollten eine einstweilige Anordnung gegen die Maskenpflicht im Landtag erreichen. Sie sahen sich in ihrer freien Mandatsausübung beeinträchtigt, weil ihnen als Abgeordnete die Möglichkeit genommen werde, die Regierungspolitik im Plenarsaal durch ablehnende Mimik zu kommentieren. Mit der Maskenpflicht würden sie in ihrer politischen Meinung der Regierungspolitik zwangsweise äußerlich unterworfen.
Laut Gesetz dürfen allerdings nur der Landtag, ein Zehntel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder, eine Fraktion, die Landesregierung, der Ministerpräsident, die Landesanwaltschaft und der Rechnungshof Antragssteller oder -gegner eines Verfassungsstreits sein, wie das Gericht erklärte. Weil die fünf Abgeordneten nicht ein Zehntel der Landtagsmitglieder seien, seien sie nicht antragsberechtigt.
Auch der Landtagspräsident, gegen den sich der Antrag der Politiker richtete, könne kein Beteiligter in einem Verfassungsstreit sein. Darüber hinaus sei der Antrag der AfD-Fraktion unzulässig, weil sie die Gefärdung ihrer Rechte und Pflichten durch die Maskenpflicht nicht ausreichend begründet habe. Da der Antrag im Hauptverfahren scheiterte, wurde der Antrag auf eine einstweilige Anordnung ebenfalls zurückgewiesen.